· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten
von RA Dr. Oliver Zugmaier, FA SteuerR und RA Dr. Daniel Kaiser, küffner maunz langer zugmaier, München
Nach der EuGH-Rechtsprechung setzt der Vorsteuerabzug einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsätzen voraus. Der BFH hat dem EuGH nun die Frage vorgelegt, ob diese Voraussetzungen auch bei einer GmbH erfüllt sind, der im Zuge der Beratung des Geschäftsführers entstandene Strafverteidigungskosten in Rechnung gestellt werden (BFH 22.12.11, V R 29/10, Abruf-Nr. 120778). |
Sachverhalt
Der Kläger war neben weiteren Personen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, die umsatzsteuerpflichtige Bauleistungen ausführte. Zwischen dem Kläger und der GmbH bestand eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Gegen den Kläger und den Prokuristen bestand der Verdacht, sie hätten im Rahmen der Ausschreibung eines Bauprojekts Zuwendungen zur Erlangung vertraulicher Informationen getätigt, um hierdurch konkurrierende Bauunternehmen zu unterbieten. Das Strafverfahren wurde im weiteren Verlauf nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.
Der Kläger wurde durch einen Rechtsanwalt (RA) vertreten, der Prokurist durch eine Rechtsanwältin (RAin). Nach den bei der jeweiligen Mandatsbeziehung getroffenen Honorarvereinbarungen waren Auftraggeber des RA der Kläger als Beschuldigter und die GmbH. Auftraggeber der RAin war der beschuldigte Prokurist und die GmbH. Der RA und die RAin erteilten über ihr Honorar jeweils eine an die GmbH adressierte Rechnung. Aus beiden Rechnungen nahm der Kläger - als Organträger der GmbH - den Vorsteuerabzug vor.
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