· Fachbeitrag · Strafzumessung
Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung: Bei ausländischen Konten gilt die 50.000-EUR-Grenze
von RD David Roth, LL.M. oec., Staatl. Rechnungsprüfungsamt Köln
| Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg führen die mit der Nutzung eines ausländischen Kontos einhergehenden Verschleierungshandlungen dazu, dass beim Regelbeispiel des großen Ausmaßes stets die 50.000-EUR-Wertgrenze gilt. Die seinerzeit vom BGH auch angewandte ‒ heute nicht mehr gültige ‒ 100.000-EUR-Grenze ist für entsprechende (Auslandskonten-)Fälle demnach regelmäßig unbeachtlich. Ob in der Herabsetzung der Wertgrenze eine unzulässige Rückwirkung gesehen werden kann, ist bei dieser Sichtweise nicht mehr entscheidungserheblich. |
Sachverhalt
Der Angeklagte A ließ Einnahmen auf einem Schweizer Konto gutschreiben und verschleierte so in den VZ 2007 bis 2010 seine wahren Einkünfte. Das AG verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung. Dagegen legte A Berufung ein, die er „auf das Strafmaß und die Rechtsfrage“ beschränkte, „ob für die VZ 2007 bis 2009 ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO“ vorliege. Das LG ging von einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf den „Rechtsfolgenausspruch“ aus und verwarf die Berufung als unbegründet. Gegen dieses Urteil wendet sich der A mit seiner nun vollumfänglich eingelegten Revision.
Entscheidungsgründe
Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg (OLG Bamberg 22.6.18, 3 OLG 110 Ss 38/18, Abruf-Nr. 202862). In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestätigt das Gericht zunächst, dass die in der Berufung erklärte Beschränkung auf das Strafmaß weiter wirksam ist. Die Beschränkung auf das Strafmaß werde nicht dadurch infrage gestellt, dass der A sich darauf beruft, bei einem Teil der Taten seien die Voraussetzungen für ein Regelfallbeispiel gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO aus rechtlichen Gründen nicht erfüllt. Die tatsächlichen Feststellungen würden damit gerade nicht infrage gestellt. Dies gelte selbst dann, wenn das Rechtsmittel insoweit das Ziel einer Verfahrenseinstellung wegen Verjährung der Taten verfolge. Durch die nachträglich eingelegte vollumfängliche Revision konnte der A die zuvor in der Berufung erklärte Beschränkung auf das Strafmaß demzufolge nicht mehr rückgängig machen.
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