· Fachbeitrag · Strafzumessung
Doppelte Strafrahmenverschiebung bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen
von RA Dr. Lenard Wengenroth, Krause & Kollegen, Berlin
| Bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen kommt eine doppelte Strafrahmenverschiebung nach § 27 Abs. 2 StGB und § 28 Abs. 1 StGB i.V. mit § 49 Abs. 1 StGB in Betracht. |
Sachverhalt
Nach den Feststellungen des Tatgerichts hatte der Angeklagte ein europaweit tätiges Umsatzsteuerbetrugssystem unterstützt, indem er als Nicht-Verantwortlicher i.S. der §§ 34, 35 AO für beteiligte Karussellgesellschaften Scheinrechnungen verwaltete und für die „Missing Trader“ Strohmänner vermittelte. Es hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Entscheidungsgründe
Die Revision gegen das erstinstanzliche Urteil hatte Erfolg. Der 1. Strafsenat des BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das LG neben einer Verschiebung des Strafrahmens gemäß § 27 Abs. 2 StGB i.V. mit § 49 Abs. 1 StGB keine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB i.V mit § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hatte (BGH 13.3.19, 1 StR 50/19, Abruf-Nr. 209831).
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