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  • · Fachbeitrag · Strafzumessung

    Eine lange Verfahrensdauer hat bei der Strafe eine dreifache Auswirkung

    von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Sofern eine nicht hinreichende Förderung des Verfahrens durch die Strafverfolgungsorgane vorliegt, kann unter Beachtung von Art. 6 Abs. 1 EMRK dies im Zuge der Vollstreckungslösung dazu führen, dass ein Teil der vom Strafgericht verhängten Strafe wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung als vollstreckt gilt. Es stellt sich aber die Frage, ob darüber hinaus bereits bei der Strafzumessung die Verfahrensdauer zu berücksichtigen ist, auch wenn keine rechtsstaatswidrige Verzögerung vorliegt. |

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte war wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen (unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 10) im April 17 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, wobei vier Monate vom Gericht wegen überlanger Dauer des Strafverfahrens als vollstreckt erklärt wurden. Hintergrund war, dass in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren und zwei Monaten keine verfahrensfördernden Maßnahmen erfolgten und der Angeklagte in seiner Lebensführung, insbesondere da er eine Haftstrafe befürchtete, erheblich eingeschränkt war. Der Angeklagte wurde mit dem Tatvorwurf erstmals anlässlich einer Durchsuchung bei ihm im Februar 11 konfrontiert.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH (26.10.17, 1 StR 359/17, Abruf-Nr. 197975) weist unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 12.6.17 (GSSt 2/17, NJW 17, 3537, Rn. 26) darauf hin, dass einem großen Abstand zwischen Tat und Urteil in dreifacher Hinsicht Bedeutung für die Strafe zukommt: