· Fachbeitrag · Strafzumessung
Tagessatzhöhe einer Geldstrafe bei Verheirateten
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Das LG Braunschweig hatte den Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 EUR verurteilt. Das OLG hat die Tagessatzhöhe auf 38 EUR heruntergesetzt, weil die Bemessung einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. |
Sachverhalt
In den Urteilsgründen wurde zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten festgestellt, dass er in Vollzeit als angestellter Geschäftsführer einer von einem ehrenamtlichen Verein betriebenen Sprachschule tätig sei und hieraus ein monatliches Bruttogehalt von 2.500 EUR bzw. 1.860 EUR netto (Steuerklasse III) beziehe. Auch seine Ehefrau arbeite in Teilzeit in der Sprachschule und erhalte hierfür monatlich 1.100 EUR brutto (760 EUR netto). Beide hätten zwei gemeinsame Kinder, von denen die 15-jährige Tochter im elterlichen Haushalt lebe. Der 20 Jahre alte Sohn studiere in Hamburg. An ihn erbringe der Angeklagte monatliche Unterhaltsleistungen von 250 EUR.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese auf die Tagessatzhöhe beschränkt. Es sei nicht zu erkennen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Ehefrau und den beiden Kindern berücksichtigt worden seien. Ebenso bleibe unklar, ob das Gericht vom tatsächlich erzielten oder einem hypothetisch erzielbaren Einkommen des Angeklagten ausgegangen sei. Der ausgeurteilte Tagessatz sei jedenfalls unvertretbar hoch.
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