· Fachbeitrag · Tabaksteuer
TabSt: Haftung wegen Steuerhehlerei (§ 374 AO)
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Nach Auffassung des FG Bremen ist das FG deshalb an die tatsächlichen Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung weder gebunden noch daran gehindert, sich diese Feststellungen zu eigen zu machen. |
Sachverhalt
Im Jahre 2011 wurden auf dem im Eigentum des Klägers befindlichen ehemaligen Pferdegehöft Zigaretten der Marke „More“ mit russischen Steuerbanderolen an den Verpackungen sichergestellt. Die Zigaretten waren zuvor vorschriftswidrig über die Drittlandsgrenze in den lettischen Teil des Zollgebiets verbracht worden. Am gleichen Tage hatten V und S als Fahrer bzw. Beifahrer diese Zigaretten auf das Grundstück des Klägers verbracht. Auf diesem Grundstück befand sich eine Halle, die der Kläger an einen Dritten vermietet hatte. Beim ermittlungsbehördlichen Zugriff waren sowohl der Grundstückseigentümer als auch der Mieter zugegen.
Das AG sprach den Kläger im Strafverfahren von dem Vorwurf der Steuerhehlerei (§ 374 AO) frei. Das Urteil ist rechtskräftig. Gleichwohl erlies die Finanzbehörde einen Steuerbescheid, der den Kläger für TabSt in Anspruch nahm.
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