· Fachbeitrag · U-Haft
Inhaftierter darf Notebook haben
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Bereits im Ermittlungsverfahren kommt es in Betracht, dass einem Inhaftierten die elektronische Arbeit an der Verfahrensakte in der Haftanstalt zu ermöglichen ist. Das hat das LG Nürnberg-Fürth entschieden. |
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft (StA) führt gegen den Beschuldigten (B) ein Verfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 210 Fällen. Sie geht derzeit von einem Gesamtschaden von rund 117.000 EUR aus. B befindet sich in Untersuchungshaft. Seinen Antrag, ihm die Ermittlungsakte in digitaler Form sowie ein Notebook zur Verfügung zu stellen, lehnte das AG ab. In der hiergegen erhobenen Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Ermittlungsakten derzeit einen Umfang von 11.603 Seiten haben, was in Papierform etwa 29 Leitz-Ordnern entspräche. Es sei Aktenkenntnis des B erforderlich, um das Verfahren zu erörtern. Die Beschwerde des B dagegen ist erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Dem B wird Akteneinsicht in der Form gewährt, dass die StA der JVA eine verschlüsselte CD-ROM mit der Akte im pdf-Format übersendet und die JVA dem B sodann ein Notebook mit der aufgespielten elektronischen Akte in einem besonderen Haftraum zur Verfügung stellt (LG Nürnberg-Fürth 7.11.23, 13 Qs 56/23, Abruf-Nr. 239215). Die weitere Regelung, um das Notebook zu leihen, richtet sich nach der Anstaltsordnung.
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