· Fachbeitrag · Umgrenzungsfunktion der Anklage
Zu den Anforderungen an eine Anklage zum Vorwurf vorenthaltener Sozialabgaben
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Eine Anklage ist nur unwirksam ‒ mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist ‒, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen. Das hat der BGH aktuell entschieden. |
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Angeklagten A wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB Anklage erhoben. Das Landgericht hat das Verfahren gem. § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil es ein Prozesshindernis sah. Hiergegen richtet sich die Rüge der Staatsanwaltschaft. Das Landgericht moniert u. a., dass sich weder aus dem konkreten Anklagesatz noch aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnehmen lasse, welcher konkrete Sozialversicherungsträger jeweils von der angeklagten Beitragshinterziehung betroffen sein soll.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft war erfolgreich (BGH 11.3.20, 2 StR 478/19, Abruf-Nr. 215577). Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss seien wirksam, weil sie die notwendigen Angaben zur Bestimmung des Prozessgegenstandes enthalten und damit ihrer Umgrenzungsfunktion genügen.
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