· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH zur Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG
von RA Philipp Külz, FA StR, und RAin Christina Odenthal, LL.M., beide Zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht (DAA), Ebner Stolz, Köln
| Nach den Ausführungen des BFH in einer Entscheidung vom 13.12.18 entsteht die Steuerschuld i.S. des § 14c Abs. 1 UStG auch bei einer Rechnungserteilung an Nichtunternehmer. In der Konsequenz schuldet der Unternehmer gemäß § 14c Abs. 1 S. 1 UStG zunächst den Mehrbetrag, wenn er in seiner Rechnung an einen Verbraucher einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat, die abgerechnete Leistung aber gesetzlich einer Steuersatzermäßigung unterliegt. |
Sachverhalt
Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, erbrachte im Zusammenhang mit seinem steuerbegünstigten Satzungszweck der Verbraucherberatung Leistungen gegen gesondertes Entgelt. Im Dezember 2010 teilte das FA dem Kläger schriftlich mit, dass die entgeltliche Vertretung von Einzelinteressen, darunter auch die individuelle (Rechts-)Beratung durch Verbraucherzentralen, als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 64 AO dem Regelsteuersatz und nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterläge. Das FA wies auf die Möglichkeit des Verlusts seines gemeinnützigen Status im Fall von Verstößen gegen die Bestimmungen hin.
In der Folge erteilte der Kläger seit dem Streitjahr 2012 für die entgeltliche Einzelberatung von Verbrauchern Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis auf der Grundlage des Regelsteuersatzes. Er legte zunächst gegen seine entsprechende USt-Voranmeldung für März 2012 Einspruch ein; in der Folgezeit wurde die USt-Jahreserklärung 2012 gemäß § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand eines erfolglosen Einspruchsverfahrens. Demgegenüber hatte seine zum FG erhobene Klage Erfolg, die er mit Zustimmung des FA von einer Anfechtungs- in eine Feststellungsklage abänderte. Das FG war der Auffassung, hinsichtlich der sich aus der Erteilung von Rechnungen mit Ausweis des Regelsteuersatzes ergebenden Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG bei Leistungen, die gesetzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sei die Feststellungsklage zulässig. Die Klage sah das FG zudem als begründet an, da § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG auf die entgeltliche Einzelberatung von Verbrauchern anzuwenden sei. Gegen das Urteil legte die Behörde Revision ein.
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