12.12.2014 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Keine Hinterziehungszinsen bei nur leichtfertiger Steuerverkürzung
| Nach § 235 Abs. 1 S. 1 AO sind hinterzogene Steuern zu verzinsen. Die Zinspflicht tritt nur ein, wenn der objektive und subjektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO erfüllt sind. Eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 1 AO reicht zur Begründung einer Zinspflicht nicht aus (FG München 23.9.14, 2 K 3088/11, Abruf-Nr. 143456 ). |
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