· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Kompensationsverbot und Strafzumessung
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Das OLG Koblenz hat bestätigt, dass der Tatrichter im Rahmen der Strafzumessungserwägungen darstellen muss, ob und in welcher Höhe eine - nicht geltend gemachte - Abzugsberechtigung bestanden hat, um die für die Strafzumessung maßgeblichen Tatauswirkungen festzustellen. |
Sachverhalt
Am 27.2.12 verurteilte das AG den Angeklagten A wegen Steuerhinterziehung in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Auf die Berufung des A reduzierte das LG die Strafe auf ein Jahr und neun Monate, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
A führte als Unternehmer seit Oktober 2007 ein Gewerbe zum An- und Verkauf von Edelmetallen, Edelsteinen, Antiquitäten und Schmuck. Er kaufte Altschmuck über Auktions- und Pfandhäuser an und verkaufte diese Waren gewinnbringend an Scheideanstalten weiter, wobei ihm die jeweiligen Anstalten Rechnungen in Form von Gutschriften ausstellten, die er sich regelmäßig auszahlen ließ. Um die auf diese Geschäfte entfallende USt zu verkürzen, gab er für die zwölf Monate von August 2008 bis Juli 2009 beim FA Umsatzsteuervoranmeldungen ab, die deutlich niedrigere Umsätze als die von ihm tatsächlich erzielten aufwiesen, und verkürzte dadurch die USt um mehr als 500.000 EUR. Feststellungen zu einem geltend gemachten Vorsteuerabzug bzw. zu einer Vorsteuerabzugsberechtigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) des Angeklagten im Tatzeitraum hat die Strafkammer nicht getroffen.
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