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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Pflicht zur Abgabe einer Jahreserklärung entfällt bei Bekanntgabe eines Strafverfahrens wegen USt-VA

    von RD David Roth, LL.M. oec., Staatliches Rechnungsprüfungsamt Köln

    | Die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung suspendiert die strafbewehrte Erklärungspflicht für verfahrensgegenständliche Zeiträume. Darauf hat der BGH hingewiesen und darüber hinaus die Berechnung der Umsatzsteuer beanstandet. |

     

    Sachverhalt

    Dem Steuerpflichtigen wurde am 16.10.14 im Rahmen einer Durchsuchung die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben. Das LG verurteilte den Angeklagten in der Folge wegen unrichtiger USt-VA (September 2013 bis Januar 2014) und nicht abgegebener USt-Jahreserklärungen (2013 und 2014) zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision bezüglich der Jahreserklärungen hatte Erfolg (BGH 1.8.18, 1 StR 643/17, Abruf-Nr. 205021). Die strafbewehrte Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen ist suspendiert, wenn das dem Angeklagten bekannt gegebene Steuerstrafverfahren auch (zumindest teilidentische) Zeiträume betrifft, auf die sich diese Erklärungspflicht erstreckt (ständige Rechtsprechung ‒ z.B. BGH 26.4.01, 5 StR 587/00, BGHSt 47, 1).

     

    Aufgrund der Verfahrensbekanntgabe am 16.10.14 sowie der USt-VA Januar 2014 war nach Ansicht des BGH auch die strafbewehrte Erklärungspflicht der USt-Jahreserklärung 2014 suspendiert. Der diesbezügliche Schuldspruch wurde daher aufgehoben.

     

    Darüber hinaus ist die (hinterzogene) Umsatzsteuer fälschlicherweise „auf“ statt „aus“ dem Bruttobetrag ermittelt worden. Dieser zu hohe Schuldumfang wäre nur richtig, wenn ein Fall des § 14c Abs. 2 UStG vorgelegen hätte, der Angeklagte also nicht berechtigt gewesen wäre, die USt in seinen Rechnungen offen auszuweisen. Auch die Möglichkeit einer Differenzbesteuerung nach § 25a UStG hatte das LG bisher nicht in den Blick genommen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Insbesondere bei USt-VA und diesbezüglicher Jahreserklärung kann es bei frühzeitiger Verfahrenseinleitung zur Suspendierung der strafbewehrten Erklärungspflicht verfahrensgegenständlicher Zeiträume kommen. So reicht die Einleitung bezüglich einer USt-VA bereits aus, um die Erklärungspflicht der korrespondierenden Jahreserklärung ‒ wegen zumindest teilidentischen Zeitraums ‒ zu suspendieren (siehe bereits BGH 26.4.01, 5 StR 587/00, BGHSt 47, 1; Roth in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 393 Rn. 83 ‒ Folge des Zwangsmittelverbots des § 393 Abs. 1 S. 2 und 3 AO und des Nemo-tenetur-Grundsatzes).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 26 | ID 45635156