· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Rechtsprechungsänderung: Kompensationsverbot für Vorsteuer aus Bezugsgeschäften aufgehoben
von RD David Roth, LL.M. oec., Staatl. Rechnungsprüfungsamt Köln
| Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer durften Vorsteuer-Beträge aufgrund des Kompensationsverbots des § 370 Abs. 4 S. 3 AO auf Ebene des Tatbestands bisher nicht gegengerechnet werden. Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt aufgegeben. Vorsteuer-Beträge aus Bezugsgeschäften können nun auf Tatbestandsebene berücksichtigt werden und eine Steuerhinterziehung entfallen lassen. |
Sachverhalt
Der Angeklagte, ein Gebrauchtwagenhändler, reichte für seine Gesellschaften keine Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Jahreserklärungen ein, obwohl er wusste, dass er als Geschäftsführer hierzu verpflichtet gewesen wäre. Das LG hat den Angeklagten deshalb wegen 24 Umsatzsteuerhinterziehungen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.
Entscheidungsgründe
Insbesondere in einem Fall hatte die Revision beim BGH umfassenden Erfolg (BGH 13.9.18, 1 StR 642/17, Abruf-Nr. 205707). In diesem Fall (Umsatzsteuervoranmeldung Oktober) berechnete sich die Steuerverkürzung ausschließlich aus dem Verkauf von wenigen Fahrzeugen. Zudem lagen durch Rechnungen belegte Vorsteueransprüche aus dem Einkauf von Fahrzeugen vor. Der Senat hat hierzu ‒ entgegen bisheriger Rechtsprechung ‒ darauf hingewiesen, dass eine Steuerverkürzung gegebenenfalls durch Verrechnung der Umsatzsteuer mit der Vorsteuer entfallen könnte.
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