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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Tatbeitrag gegen Beteiligung an der Beute kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch

    | Das FG Hessen hat entschieden, dass Beziehungen innerhalb krimineller Vereinigungen keinen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang auslösen. Der vom Täter geleistete Tatbeitrag gegen Beteiligung an der Beute stelle keinen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch dar. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger legte im Buchhaltungssystem seines Arbeitgebers fiktive Aufträge zugunsten einer GmbH an. Unter Vorlage von Abdeckrechnungen der in den Betrug einbezogenen GmbH bewirkte er, dass Gelder an diese - ohne tatsächliche Gegenleistungen - ausgezahlt wurden. Das an die GmbH ausgekehrte Geld wurde auf private Konten weitergeleitet und zwischen dem Kläger sowie dem am Betrug mitwirkenden Geschäftsführer der GmbH aufgeteilt.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG Hessen (16.2.16, 1 K 2513/12, Abruf-Nr. 185854) hat die Umsatzsteuer-Bescheide aufgehoben. Zunächst hat es einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch bei der GmbH mangels realer wirtschaftlicher Betätigung verneint. Der Gesellschaft seien durch die Manipulationen weder Aufträge zugeschanzt noch irgendwie geartete sonstige, im Rahmen ihrer unternehmerischen Betätigung nutzbare Vorteile zugewandt worden. Die auf dem GmbH-Konto eingegangenen Gelder wurden nicht für unternehmerische Zwecke verbraucht, sondern umgehend weiterüberwiesen.

     

    Auch die Leistungsbeziehung „Tatbeitrag gegen Beute“ zwischen dem Kläger und dem GmbH-Geschäftsführer hat das Gericht nicht als umsatzsteuerpflichtige Leistung gewertet. Die einzelnen Tatbeiträge seien nicht Entgelt für die jeweils andere. Vielmehr habe jeder der an der Verabredung Beteiligten seine Leistungen in die Unternehmung eingebracht, um den mit ihr verfolgten gemeinsamen Zweck zu erreichen, nämlich Gelder der Arbeitgeberin des Klägers abzuschöpfen und zu vereinnahmen. Die „Abgeltung“ der jeweiligen Tatbeiträge sei erst durch die spätere Aufteilung der erlangten Gelder erfolgt. Leistungen, die ausschließlich dazu dienen, einen gemeinschaftlichen Zweck zu erreichen und erst später durch die „Beteiligung am Gewinn“ abgegolten werden, stellen aber keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen gegen (Sonder-)Entgelt dar (BFH 10.6.02, V B 135/01, BFH/NV 02, 1504).

     

    Relevanz für die Praxis

    Da zu der Frage auch abweichende Entscheidungen vorliegen (FG Baden-Württemberg 20.2.92, 12 K 387/88, juris; FG Niedersachsen 28.10.99, V 360/92, EFG 00, 659), ist die Revision zugelassen worden. Die Rechtsfrage wird daher vom BFH geklärt, sodass vergleichbare Umsatzsteuer-Bescheide mit Rechtsmitteln offenzuhalten sind. Soweit in Strafverfahren neben dem Betrugs-/Untreuevorwurf auch eine Umsatzsteuer-Hinterziehung angeklagt ist, kann sich der Betroffene mit dem Hinweis auf den fehlenden umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch verteidigen.(DR)

    Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 140 | ID 44038609