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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

    von RA Dr. Oliver Zugmaier, FA SteuerR und RA Dr. Daniel Kaiser, küffner maunz langer zugmaier, München

    | Nach der EuGH-Rechtsprechung setzt der Vorsteuerabzug einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsätzen voraus. Der BFH hat dem EuGH nun die Frage vorgelegt, ob diese Voraussetzungen auch bei einer GmbH erfüllt sind, der im Zuge der Beratung des Geschäftsführers entstandene Strafverteidigungskosten in Rechnung gestellt werden ( BFH 22.12.11, V R 29/10, Abruf-Nr. 120778 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war neben weiteren Personen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, die umsatzsteuerpflichtige Bauleistungen ausführte. Zwischen dem Kläger und der GmbH bestand eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Gegen den Kläger und den Prokuristen bestand der Verdacht, sie hätten im Rahmen der Ausschreibung eines Bauprojekts Zuwendungen zur Erlangung vertraulicher Informationen getätigt, um hierdurch konkurrierende Bauunternehmen zu unterbieten. Das Strafverfahren wurde im weiteren Verlauf nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

     

    Der Kläger wurde durch einen Rechtsanwalt (RA) vertreten, der Prokurist durch eine Rechtsanwältin (RAin). Nach den bei der jeweiligen Mandatsbeziehung getroffenen Honorarvereinbarungen waren Auftraggeber des RA der Kläger als Beschuldigter und die GmbH. Auftraggeber der RAin war der beschuldigte Prokurist und die GmbH. Der RA und die RAin erteilten über ihr Honorar jeweils eine an die GmbH adressierte Rechnung. Aus beiden Rechnungen nahm der Kläger - als Organträger der GmbH - den Vorsteuerabzug vor.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Vorsteuerabzugsrecht ist gemeinschaftsrechtlich in den Art. 167 ff. MwStSystRL (früher Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG) geregelt. Die nationale Regelung des Vorsteuerabzugsrechts in § 15 UStG ist gemeinschaftsrechtskonform auszulegen (BFH 27.1.11, V R 38/09, BStBl II 12, 68). Der BFH verweist zunächst auf die zu Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG ergangene EuGH-Rechtsprechung. Der EuGH differenziert danach, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu einem steuerpflichtigen Ausgangsumsatz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens besteht (Vorsteuerabzug) oder ob dies nicht der Fall ist (kein Vorsteuerabzug; EuGH 6.4.95, C-4/94, BLP Group, Slg. 95, I-983; EuGH 8.6.00, C-98/98, Midland Bank, Slg. 00, I-4177; EuGH 13.3.08, C-437/06, Securenta, Slg. 08, I-1597).

     

    Der BFH fragt, wie der Begriff „für Zwecke seiner besteuerten Umsätze“ i.S. von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG unter Berücksichtigung des sich aus der EuGH-Rechtsprechung ergebenden Kriteriums des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs auszulegen sei. Fraglich sei insbesondere, ob bei der Bestimmung dieses Zusammenhangs der „objektive Inhalt“ (i.S. der „objektiven Natur des betreffenden Umsatzes“ - EuGH 6.4.95, C-4/94, BLP Group, Slg. 95, I-983 Rn. 24) der bezogenen Leistung oder der Entstehungsgrund für den Bezug der Leistung maßgeblich sei. Der „objektiven Natur“ nach habe die Tätigkeit der Anwälte direkt und unmittelbar dazu gedient, das private und daher nicht wirtschaftliche Interesse der Beschuldigten gegen die nur sie persönlich treffenden Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen.

     

    Andererseits stelle der EuGH darauf ab, ob die bezogene Leistung ihren „ausschließlichen Entstehungsgrund“ (EuGH 8.2.07, C-435/05, Investrand, Slg. 07, I-1315 Rn. 33) in den steuerpflichtigen Tätigkeiten habe. Dies sei vorliegend insofern zu bejahen, als die Tätigkeit der Anwälte ohne die steuerpflichtige Umsatztätigkeit der GmbH nicht bezogen worden wäre. Dies spreche für einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen (unter Verweis auf EuGH 8.6.00, C-98/98, Midland Bank, Slg. 00, I-4177, das auch anwaltliche Beratungsleistungen zum Gegenstand hatte).

     

    Unter Rn. 19 führt der BFH weiter an, der Vorsteuerabzug könne auch mit dem Argument abgelehnt werden, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren habe sich nur gegen die natürlichen Personen als Beschuldigte, nicht dagegen gegen die GmbH gerichtet. Auch hält der BFH subjektive Vorstellungen des Unternehmens bzw. seiner Organe, wie z.B. das Interesse an der Verhinderung eines Rufschadens im Zuge einer strafrechtlichen Verurteilung als nur „indirekte und mittelbare Umstände“, für unerheblich.

     

    Weiter fragt der BFH beim EuGH an, ob bei einer Beauftragung durch mehrere Auftraggeber der Steuerpflichtige in vollem Umfang oder nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der BFH hält - sofern bezüglich der Bezahlung keine speziellen Vereinbarungen mit dem Leistenden getroffen wurden - grundsätzlich drei Lösungen für denkbar. Demnach könne sich der Vorsteuerabzug nach

    • der von den Auftraggebern akzeptierten Rechnung und deren Zahlung,
    • der Anzahl der Auftraggeber oder
    • den Vereinbarungen zwischen den Auftraggebern über die Kostentragung für die bezogene Leistung richten.

     

    Praxishinweis

    Auf den ersten Blick haben die beiden Anwälte richtig gehandelt. Sie haben sowohl mit den Beschuldigten als auch mit der GmbH einen Beratungsvertrag geschlossen. Sollte der EuGH jedoch zu dem Ergebnis einer (hälftigen) Aufteilung des Vorsteuerabzugsrechts auf beide Auftraggeber kommen, wäre u.U. eine §-14c-UStG-Problematik die Folge: Materiell-rechtlich hätten die Anwälte die Leistung jeweils hälftig an die GmbH sowie an die Geschäftsführer persönlich erbracht. Dennoch wurde eine Rechnung i.H. von 100 % an die GmbH gestellt. Die Folge wäre eine jeweils hälftige materiell-rechtliche sowie zusätzlich - wegen der vollumfänglichen Rechnung an die GmbH - eine 50-prozentige Steuerschuld wegen unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweises nach § 14c UStG. Zwar kann die nach § 14c UStG geschuldete Steuer grundsätzlich berichtigt werden, den nach § 233a AO möglichen Zinsschaden hätten die Anwälte aber dennoch zu tragen.

    Quelle: ID 32891420