· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Werbeauftritt entscheidend bei der Frage, wem die Prostitutionsumsätze zuzurechnen sind
von RD David Roth, LL.M. oec., Staatliches Rechnungsprüfungsamt Köln
| Die Frage, ob Prostitutionsumsätze in einem Bordell dem Betreiber oder den unmittelbar handelnden Prostituierten zuzurechnen sind, ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Entscheidend ist dabei, ob der Unternehmer nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen ‒ also auch dem Werbeauftritt ‒ aufgrund von Organisationsleistungen selbst derjenige ist, der durch die Anwerbung und Unterbringung der Prostituierten das Bordell betreibt. |
Sachverhalt
Die klagende GmbH betrieb einen FKK-Club. In den Räumen hatten die Gäste die Möglichkeit einer Kontaktanbahnung zu den dort anwesenden Prostituierten. Im Obergeschoss konnten die Freier mit den Damen eines von insgesamt 15 Zimmern nutzen. Eine feste Zimmerzuteilung existierte nicht. Für die Leistungen erhob die GmbH sowohl von den Gästen als auch von den Prostituierten ein Eintrittsgeld. Auf ihrer Internetseite führte die GmbH den Vornamen, das Alter, die Körpergröße und die Konfektionsgröße der jeweils anwesenden Prostituierten auf. Die Prostituierten rechneten ihre Leistungen unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Gast in bar ab. Die Möglichkeit einer Kartenzahlung bestand nicht.
Nach einer Steuerfahndungsprüfung schätzte das FA die Umsätze der in den Clubräumen tätigen Prostituierten und rechnete sie umsatzsteuerrechtlich der GmbH zu.
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