· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Zurechnung von eBay-Verkäufen
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Es ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender ‒ und damit als Unternehmer und als Schuldner der USt ‒ anzusehen ist. Dies ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. |
Sachverhalt
Der Kläger K eröffnete am 1.11.01 auf der Internet-Auktions-Plattform „eBay“ ein Nutzerkonto, das ihn dazu berechtigte, an Online-Auktionen sowohl als Verkäufer als auch als Käufer teilzunehmen. Für dieses Nutzerkonto wählte K den Nutzernamen A und schützte es durch ein Passwort vor dem unbefugten Gebrauch durch Dritte. In der Folgezeit wurden unter dem Nutzernamen A über 1.000 Verkäufe getätigt. Bei der Einstellung der Verkaufsangebote auf der Plattform „eBay“ wurde jeweils angegeben, es handele sich um einen Privatverkauf. Eine Gewährleistung für die verkauften Gegenstände wurde nicht übernommen. Die Erlöse wurden über ein von den Eheleuten gemeinschaftlich gehaltenes Bankkonto vereinnahmt. Die Umsätze und Erlöse aus den Verkäufen wurden nicht erklärt. Streitig ist nun, ob gegen K USt festgesetzt werden kann. Der Sachverhalt wurde durch die Steufa aufbereitet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet, soweit das FA die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum regulären Steuersatz mit mehr als 6.906 EUR angesetzt hat. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass dem K die Umsätze steuerlich zuzurechnen sind (FG Baden-Württemberg 26.10.17, 1 K 2431/17, Abruf-Nr. 200582).
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