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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerbetrug

    Auch Briefkastensitz reicht für Vorsteuerabzug aus

    von RA Dr. Daniel Kaiser, FA StR, Küffner Maunz Langer Zugmaier, München

    | Nach ständiger BFH-Rechtsprechung reicht die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keine geschäftlichen Aktivitäten stattfinden, als Anschrift für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht aus. Diese Rechtsprechung hält das FG Köln in Anbetracht des technischen Fortschritts für überholt. Demnach sei auch die bloße postalische Erreichbarkeit unter der angegebenen Anschrift ausreichend ( FG Köln 28.4.15, 10 K 3803/13, Abruf-Nr. 145334 , Revision BFH V R 25/15 ). |

     

    Sachverhalt

    K handelt als eingetragener Kaufmann mit Kraftfahrzeugen. In den Jahren 2009 bis 2011 erwarb er von dem ebenfalls als Inhaber einer Einzelfirma eingetragenen Z Kraftfahrzeuge. Z betrieb sein Unternehmen seit dem Jahr 1977, wobei er in 2006 seinen Sitz in die Stadt N verlegte. Z hatte dort Räumlichkeiten angemietet, wobei er kein Autohaus unterhielt, da er seine Fahrzeuge lediglich im Online-Handel vertrieb. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei K im Oktober 2011 versagte das FA die Vorsteuerbeträge aus den Eingangsrechnungen des Z, da die in den Rechnungen angegebene Anschrift des Z tatsächlich nicht bestanden habe. Die Geschäftsadresse sei lediglich als Briefkastensitz einzustufen, Z habe dort nur die Post abgeholt. Das FA wies den Einspruch von K zurück, da die Angabe einer Anschrift, an der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, als Anschrift für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht ausreiche. Auch sei K der Vorsteuerabzug nicht aus Vertrauensschutzgründen zu gewähren, da K die Rechnungsbeträge in einem erheblichen Umfang in bar bezahlt habe.

     

    Nach der negativen Einspruchsentscheidung des FA erhob K beim FG Klage. K trägt vor, die Post sei stets an der von Z angegebenen Anschrift angekommen. Auch habe er die Zuverlässigkeit von Z überprüft und sich den Personalausweis, den Handelsregisterauszug, die Steuernummer und die Umsatsteuer-Identifikationsnummer vorlegen lassen. Die Papiere und Fahrzeuge von Z seien zudem stets in Ordnung gewesen. Er habe die Fahrzeuge bei Z in der Stadt N abgeholt. In der Regel habe er den Kaufpreis bar angezahlt und den Restbetrag überwiesen. Die Zahlungen seien auf ein französisches Konto des Z erfolgt, teilweise seien diese auch direkt an die französische Firma W, den Lieferanten von Z, erfolgt.