· Fachbeitrag · Umsatzsteuerbetrug
Kriterien für die Strafzumessung
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Bei der Strafzumessung kommt es (nur) auf den aus den Steuerstraftaten real erwachsenen deliktischen Schaden an. Das hat der BGH klargestellt. |
Sachverhalt
Der Angeklagte (A) hielt von Januar 12 bis Dezember 16 Geschäftsanteile an der I. und der B. GmbH und beeinflusste sie als (faktischer) Geschäftsführer. An dem „Umsatzsteuerbetrugssystem“ waren sog. Lieferantenfirmen aus dem In- und Ausland beteiligt, die A auch zumindest faktisch kontrollierte. Für diese wurden Personen angeworben, entweder Unternehmen neu zu gründen und anzumelden oder Gesellschaften aufzukaufen und weiterzuführen. Ihnen war bewusst, dass es sich um illegale Geschäfte handeln könnte. Die Unternehmen waren nicht unternehmerisch tätig. Unter ihrem Namen wurden auf Veranlassung des A nur Scheinrechnungen ausgestellt. Den darin dokumentierten Geschäftsvorgängen lagen entweder keine Warenlieferungen zugrunde oder sie waren über Scheinfirmen ohne Belastung mit Umsatzsteuer beschafft worden und wurden weiter fakturiert. A bediente sich mehrerer Gesellschaften mit Sitz im Ausland, um steuerfreie Ausfuhrlieferungen gegenüber dem FA vorzutäuschen. Das LG hat den A wegen Steuerhinterziehung in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision war teilweise erfolgreich (BGH 14.11.19, 1 StR 247/19, Abruf-Nr. 214204).
Entscheidungsgründe und Relevanz für die Praxis
Der BGH hat das Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafen der Fälle 15 bis 29 sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Das LG hätte bei der Strafzumessung den inneren Zusammenhang zwischen Scheinrechnungen und den daraus erfolgten Vorsteuerabzügen nicht ausreichend gewürdigt. Dies sei ein Wertungsfehler bezüglich des Hinterziehungsumfangs.
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