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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerbetrug

    Urteilsgründe: Zur Strafbarkeit der Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    Wird die Umsatzsteuervoranmeldung durch einen Steuerberater beim FA eingereicht, bedarf es näherer Feststellungen zur Rollenverteilung zwischen Auftraggeber und Steuerberater und zu dessen Kenntnisstand, ohne die eine rechtliche Beurteilung der Beteiligung des Steuerpflichtigen bzw. der für ihn handelnden Organe nicht möglich ist (OLG Karlsruhe 16.3.14, 1 (4) Ss 560/14 - AK 206/14, Abruf-Nr. 144684).

     

    Sachverhalt

    Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer der X-GmbH am 23.12.09 über eine Steuerberatungsgesellschaft die Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum November 2009 einreichen lassen. Die darin vorgenommene Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus Leistungen an die Y-GmbH, für die der Angeklagte Prokura hatte, sei zu Unrecht erfolgt, weil die zugrunde liegenden Umsatzgeschäfte - Handel mit Emissionszertifikaten - mit Wissen und Wollen aller Beteiligter lediglich auf die Hinterziehung von USt gerichtet gewesen seien. Das AG sprach den Angeklagten mit Urteil vom 23.1.13 aus tatsächlichen Gründen frei, weil es sich von einem vorsätzlichen Handeln des Angeklagten nicht überzeugen konnte. Die von der StA eingelegte Berufung verwarf das LG.

     

    Entscheidungsgründe

    Die hiergegen gerichtete Revision der StA hat mit der Sachrüge Erfolg, weil das angefochtene Urteil lückenhaft und unklar ist und dies zur umfassenden Urteilsaufhebung führt. Während sich aus den - insoweit nach Ansicht des OLG rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen ergibt, dass der Angeklagte keine vollendete Steuerhinterziehung begangen hat, ist die Verneinung einer Strafbarkeit wegen versuchter Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO) nicht frei von Rechtsfehlern. Die Urteilsgründe lassen insbesondere besorgen, dass das LG nicht hinreichend beachtet hat, dass an die Beweiswürdigung in einem freisprechenden Urteil keine geringeren Anforderungen als im Fall der Verurteilung zu stellen sind. Danach bedarf es zur Verneinung eines (bedingten) Vorsatzes einer Gesamtschau aller für die subjektive Tatseite bedeutsamen Beweisanzeichen.