· Fachbeitrag · Umsatzsteuerkarussell
Altgold: Erhöhte Anforderungen an Erkundigungspflichten bei Kaufleuten
von RA Dr. Thomas Himmelreich, Krause & Kollegen, Berlin
Bei einem Kaufmann sind bei Rechtsgeschäften, die zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören, erhöhte Anforderungen an die Erkundigungspflichten zu stellen (BGH 17.12.14, 1 StR 324/14, Abruf-Nr. 174955). |
Sachverhalt
Der Angeklagte, ein gelernter Betonbauer, betrieb eine Gesellschaft zum An- und Verkauf von Edelmetall. Der Geschäftsbetrieb wurde ihm von seinem vormaligen Geschäftspartner erläutert und hierzu vorbereitete Formulare zur Verfügung gestellt. Danach hatte der Kunde einen Vordruck auszufüllen, in dem er Name und Anschrift, bei Firmen auch einen Ansprechpartner und die Steuernummer sowie eine Erklärung über die „Umsatzsteuerabzugsberechtigung“ anzugeben hatte. Ferner musste der Kunde erklären, dass er Eigentümer der von ihm eingelieferten Gegenstände sei und diese weder aus einer strafbaren Handlung stammten noch verpfändet seien. Auch eine Kopie eines Ausweispapiers sollte hinterlegt werden.
Im Rahmen einer Werbeaktion kam der Angeklagte in Kontakt mit Personen, die Anlagegold umsatzsteuerfrei (§ 25c UStG) erwarben, einschmolzen und dann mit anderen Metallen verunreinigten. Auf diese Weise entstand Altgold, dessen Verkauf umsatzsteuerpflichtig war. Das Altgold wurde jeweils von einem zu diesem Zwecke betriebenen Unternehmen eines Strohmannes als „Missing-Trader“ an ein steuer- und handelsrechtlich unauffälliges Drittunternehmen als „Buffer“ weiterveräußert, das den Absatz an eine Scheideanstalt vornahm. Der „Missing-Trader“ wies zwar in seinen Rechnungen Umsatzsteuer aus, meldete diese aber nicht beim FA an und führte sie auch nicht ab. Der „Buffer“ machte demgegenüber die beim Ankauf an den „Missing-Trader“ gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.
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