· Fachbeitrag · Umsatzsteuersonderprüfung
Auskunftsverlangen der Finanzverwaltung
von ORRin Daniela Schelling, Stuttgart
| Gemäß § 93 AO haben Beteiligte und andere Personen dem FA die für die Besteuerung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das FA hat dabei einen weiten Ermessensspielraum bei der Frage, welche Unterlagen in welcher Form für das Besteuerungsverfahren - auch im Rahmen einer Außenprüfung - vom Steuerpflichtigen vorzulegen sind, so das FG Düsseldorf mit Urteil vom 10.6.16. |
Sachverhalt
Die Klägerin K ist eine AG. Sie ist als Bauträger und Generalunternehmer tätig. Im Streitjahr 2008 hatte sie die gemäß § 13b UStG entstandene Umsatzsteuer für die von ihren Subunternehmern sowohl für ihre - umsatzsteuerfreie - Bauträgertätigkeit als auch für ihre - umsatzsteuerpflichtige - Generalunternehmertätigkeit erbrachten Bauleistungen, einbehalten und an das FA abgeführt.
K reichte ihre USt-Erklärungen für die Jahre 2008 bis 2012 beim FA ein. Sie erklärte Vorsteuerbeträge aus Leistungen i. S. des § 13b Abs. 1 UStG sowie gemäß § 13b UStG für Bauleistungen als Steuerschuldner geschuldete USt. Die Behörde stimmte den Erklärungen zu. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung änderte das FA die USt-Festsetzungen für die Jahre 2008 bis 2010 gemäß § 164 Abs. 2 AO und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
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