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  • · Fachbeitrag · UrlaubskassenBeiträge

    Sozialkassen des Baugewerbes: Beitragsschätzung bei Scheinselbstständigkeit

    | Es ist nicht zulässig, dass Werklöhne, die an Scheinselbstständige gezahlt wurden, nach § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV auf fiktive Bruttolöhne hochgerechnet werden, um aus den fiktiven Bruttolöhnen Sozialkassenbeiträge zu zahlen. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV), Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern.

     

    Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Pauschalbeträge für Angestellte an den Kläger zu zahlen. Seit 1.1.10 ist der Kläger nach § 3 Abs. 3 VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) die zuständige Einzugsstelle für die eigenen Beiträge einschließlich der Nebenforderungen und diejenigen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau). Die Parteien streiten nun darüber, ob der Beklagte wegen der Beauftragung von Subunternehmern in der Zeit von August 2008 bis August 2009 weitere Beiträge von etwa 16.000 EUR an die Sozialkassen des Baugewerbes zahlen muss, weil diese als Scheinselbstständige, d. h. als Arbeitnehmer, tätig wurden.

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