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  • · Fachbeitrag · USt-Voranmeldungen

    Erforderliche Feststellungen bei Verurteilung wegen Abgabe falscher USt-Voranmeldungen

    von OStA Dr. Jost Schützeberg, Köln

    | Der BGH hat aufgezeigt, welche Anforderungen eine Verurteilung wegen Abgabe falscher USt-Voranmeldungen erfüllen muss, und korrespondierend dazu, welche Verteidigungsansätze bestehen. |

     

    Sachverhalt

    In den Jahren 2017 bis 2019 erhielt der Angeklagte (A) von dem Mitangeklagten und weiteren Personen Scheinrechnungen über die Lieferung von Paletten, in denen sie die USt offen ausgewiesen haben. Mit Ausnahme des Monats August 17 zog A nach den Feststellungen des LG im Zeitraum 02/17 bis 03/19 in seinen monatlichen USt-Voranmeldungen die ausgewiesene USt in voller Höhe als Vorsteuer ab. Dadurch soll er Steuern i. H. d. Gesamtbetrags der ausgewiesenen Vorsteuer von ca. 3,7 Mio. EUR verkürzt haben. Das LG verurteilte A und den Mitangeklagten, der keine Revision eingelegt hatte, jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten wegen Steuerhinterziehung in 25 Fällen und ordnete die Einziehung des Wertes von Taterträgen an.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des A hat wegen der Verletzung materiellen Rechts Erfolg (BGH 15.12.21, 1 StR 362/21, Abruf-Nr. 227891): Der Schuldspruch ist rechtsfehlerhaft, da die Feststellungen des LG nicht erkennen lassen, in welcher Höhe die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG tatsächlich vorgelegen und in welcher Höhe A dementsprechend in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen zu Unrecht Vorsteuer geltend gemacht hat. Das LG ist davon ausgegangen, dass alle Rechnungsaussteller in gewissem Umfang tatsächlich Leistungen ausgeführt haben, indem sie Paletten reparierten oder neu herstellten und A verkauften. Gleichwohl hat das LG der Berechnung der Hinterziehungsbeträge die gesamte, in allen Eingangsrechnungen ausgewiesene USt zugrunde gelegt und damit die tatsächlichen Lieferungen nicht beachtet.