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  • · Fachbeitrag · Verdachtsanzeige

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei ungeklärten Einnahmen und mangelnder Mitwirkung

    Ein ungeklärter Geldzuwachs im Privatvermögen oder eine ungeklärte Einlage in das Betriebsvermögen rechtfertigen auch bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung die Annahme, dass höhere Betriebseinnahmen erzielt und höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden (FG Saarland 1.6.12, 1 K 1533/10, Abruf-Nr. 130495).

    Sachverhalt

    Am 19.12.01 überwies ein ausländisches Unternehmen knapp 1,2 Mio. DM auf das Konto der M-GmbH bei der X-Bank. Kurz danach veranlasste der Kläger Überweisungen von etwa 800.000 EUR vom Konto der M-GmbH auf mehrere Konten, die dem Kläger oder seinem in Luxemburg ansässigen Vater zuzurechnen waren. Die Transaktionen erschienen der Bank so auffällig, dass sie eine Verdachtsanzeige nach § 11 GwG erstattete, die zu umfangreichen Ermittlungen führte. Aufgrund der Ermittlungen behandelte das FA die auf den Konten des Klägers eingegangenen Beträge als gewerbliche Einnahmen (01: 773.948 DM; 02: 8.672 EUR; 03: 106.495 EUR).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage war teilweise begründet. Allerdings hat das FA zu Recht die Geldzuflüsse als Einnahmen des Klägers angesetzt. Sie sind nach Ansicht des FG aber nicht als Einnahmen aus Gewerbebetrieb, sondern als Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form verdeckter Gewinnausschüttungen zu behandeln und demzufolge gemäß § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei.

     

    Praxishinweis

    Steuerpflichtige kommen ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können (§ 90 Abs. 1 und 2 AO; § 76 Abs. 1 FGO).

     

    Ein ungeklärter Geldzuwachs im Privatvermögen oder eine ungeklärte Einlage in das Betriebsvermögen rechtfertigen auch bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung die Annahme, dass höhere Betriebseinnahmen erzielt und höhere Privatentnahmen getätigt wurden als gebucht. Zeigt sich, dass höhere Einkünfte erzielt worden sind, ist die Buchführung sachlich unrichtig, sodass ein eigenständiger Schätzungsgrund und ein ausreichend sicherer Anhalt für die Höhe der Zuschätzung gegeben sind (BFH 28.1.09, X R 20/05, BFH/NV 09, 912).

     

    Checkliste / Ungeklärte Mittelzuflüsse

    • Einzahlungen auf betriebliche Bankkonten aus dem Privatvermögen, die als Einlagen verbucht werden, führen zu einer verstärkten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, weil dieser durch die Mittelzuführung selbst eine Verbindung zwischen seinem Privat- und Betriebsvermögen herstellt.

    • Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, bleibt die Mittelherkunft ungeklärt und kann das FA Betriebseinnahmen nicht nachweisen, führt dies nicht zwangsläufig dazu, nach Beweislastgrundsätzen zulasten des FA zu entscheiden. Vielmehr wird im finanzgerichtlichen Verfahren dann, wenn der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden kann, weil der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, nach den Umständen des Einzelfalls die Sachaufklärungspflicht begrenzt und das Beweismaß für die vom FA nachzuweisenden steuerbegründenden Tatsachen gemindert.

    • Das FG kann den Sachverhalt dahingehend würdigen, dass unklare Einlagen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen, ohne dass es weiterer Verprobungsmethoden wie einer Geldverkehrsrechnung bedarf.

    • Ungeklärte Mittelzuflüsse auf einem privaten Konto des Steuerpflichtigen widerlegen die sachliche Richtigkeit einer formell ordnungsgemäßen Buchführung hingegen noch nicht vollständig. Ein Steuerpflichtiger muss für seine privaten Sparkonten keine Buchführung einrichten, sodass nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass alle Einzahlungen aus einkommensteuerpflichtigen Einkunftsquellen stammen.

    • Kann die Herkunft eines bestimmten Vermögens nicht aufgeklärt werden, so ist, wenn die Buchführung des Steuerpflichtigen ordnungsgemäß ist, nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast (Feststellungslast) darüber zu befinden, wer den Nachteil der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zu tragen hat. (CW)
     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 83 | ID 37801460