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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Zu eigen machen der Feststellungen eines Strafurteils durch das Finanzgericht

    von RA Dirk Petri, FA StrR, FA StR, Brüssow & Petri, Köln

    Das Finanzgericht kann sich die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils auch dann zu eigen machen, wenn es sich um ein Urteil in abgekürzter Form nach § 267 Abs. 4 StPO handelt und der Steuerpflichtige keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben hat (FG Rheinland Pfalz 6.12.13, 6 K 2585/12, Abruf-Nr. 144688, NZB als unbegründet zurückgewiesen, BFH XI B 44/14).

     

    Sachverhalt

    Streitig ist, ob der Kläger in den streitbefangenen Jahren 1995 bis 2001 als Unternehmer unter dem Deckmantel der Firma Z tätig war. Das beklagte FA erließ zunächst aufgrund vorläufiger Zahlen der Steuerfahndungsprüfung Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, gegen die der Kläger Einspruch einlegte. Der Kläger wurde mit Urteil des LG im Jahr 2004 wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil wurde im Jahr 2004 rechtskräftig. Ausweislich der abgekürzten Gründe des Strafurteils wurde der Kläger neben der Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbe- und Lohnsteuern auch wegen hinterzogener Umsatzsteuer verurteilt.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG hat sich hinsichtlich des Sachverhalts die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des LG zu eigen gemacht, da diese für das Gericht nachvollziehbar und in sich schlüssig waren. Das Strafurteil wurde in der mündlichen Verhandlung durch Verlesen in das Verfahren eingeführt. Der Kläger hat weder substantiierte Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben noch entsprechende Beweisanträge gestellt. Das FG ist an tatsächliche Feststellungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung weder gebunden (BFH 24.5.13, VII B 163/12, PStR 13, 256, BFH/NV 13, 1615; BFH 13.1.06, VIII B 7/04; BFH/NV 06, 914) noch daran gehindert, sich diese Feststellungen zu eigen zu machen. Zur Übernahme der vom FG für zutreffend erachteten Feststellungen und Beweiswürdigungen des Strafgerichts besteht insbesondere dann Anlass, wenn die strafgerichtliche Entscheidung bereits rechtskräftig ist (BFH 13.6.73, VII R 58/71, BStBl II 73, 666).