· Nachricht · Verfassungsgerichtshof
Abgeordneter hat kein Einsichtsrechtin staatsanwaltliche Ermittlungsakten
| Im Organstreitverfahren hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGH) den Antrag eines Abgeordneten auf Einsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten zurückgewiesen (VerfGH Berlin 20.5.20, 154/19). |
Der Abgeordnete begehrte die Feststellung, der Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung und der Senator für Inneres und Sport hätten sein Akteneinsichtsrecht aus Art. 45 Abs. 2 der Verfassung von Berlin verletzt, weil sie ihm Einsicht in amts- und staatsanwaltliche Ermittlungsakten verwehrt haben. Der VerfGH hat entschieden, dass sich das Akteneinsichtsrecht der Abgeordneten nicht auf strafrechtliche Ermittlungsakten bezieht. Amts- und Staatsanwaltschaft sind keine Verwaltung i. S. v. Art. 45 Abs. 2 S. 1 VvB.
Quelle: Pressemitteilung VerfGH Berlin vom 22.5.20