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  • · Nachricht · Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz

    Verwertung von angekauften Steuer-CDs

    | VGH mahnt stärkere gerichtliche Kontrolle bei der Verwertung einer angekauften Steuerdaten-CD im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an (VGH Rheinland-Pfalz 24.2.14, http://www.iww.de/sl409 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Beschwerdeführer B wendet sich gegen die Verwertung einer angekauften Steuerdaten-CD im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Gestützt auf die Daten hatte das AG Koblenz im Mai 2013 gegen den B einen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung erlassen und die Beschlagnahme verschiedener Unterlagen angeordnet. Die gegen die Beschlüsse des AG erhobenen Beschwerden wies das LG Koblenz als unbegründet zurück, da nicht von einem Verwertungsverbot auszugehen sei und keine Strafbarkeit der den Datenankauf tätigenden deutschen Beamten vorliege. Gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhob B Verfassungsbeschwerde und machte geltend, die Verwertung der Datensätze verletze ihn in seinem Recht auf ein faires Verfahren, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der VGH Rheinland-Pfalz setzt den Ermittlern gleichwohl Grenzen und mahnt insbesondere eine stärkere gerichtliche Kontrolle an. In verfassungsrechtlicher Hinsicht führe selbst eine rechtswidrige Beweiserhebung nicht ohne Weiteres zu einem Verwertungsverbot im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Denn im Rahmen der für die Beurteilung eines fairen Verfahrens erforderlichen Gesamtschau seien nicht nur die Rechte des Beschuldigten, sondern auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen. Einschränkend weist der VGH allerdings darauf hin, dass es auch im Strafverfahren keine Wahrheitsermittlung um jeden Preis gibt. So könne die verfassungsrechtliche Grenze etwa dann überschritten sein, wenn staatliche Stellen bereits die Beweiserhebung allein an den engeren Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbots ausrichteten. Die erhöhten Anforderungen an ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot befreiten die zuständigen Stellen nicht von ihrer Pflicht, nur in rechtskonformer Weise Beweise zu erheben. Der Staat dürfe aus Eingriffen ohne Rechtsgrundlage grundsätzlich keinen Nutzen ziehen.

     

    Schließlich knüpft auch das VGH an die ständige Rechtsprechung des BVerfG und des BGH an, wonach die rechtswidrige oder gar strafbare Erlangung eines Beweismittels durch eine Privatperson nur in Ausnahmefällen zur Unverwertbarkeit dieses Beweismittels im Strafverfahren führt. Auch unterliege es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Gerichte in ihren Entscheidungen das Handeln der Privatperson nicht der staatlichen Sphäre zugerechnet hätten. Dabei seien die den Gerichten mitgeteilten Umstände hinsichtlich des Datenerwerbs „noch ausreichend“ gewesen für die Beurteilung der Frage einer solchen Zurechnung. Eine Zurechnung sei verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen, da der Anbieter aus eigenem Antrieb gehandelt habe.

     

    Praxishinweis

    Auch wenn die Beschwerde des B vorliegend erfolglos blieb, bedeutet die Entscheidung des VGH keinen Freifahrtschein für die Finanzverwaltung, denn es zeichnen sich Grenzen für die Ermittler ab. So weist das Gericht darauf hin, dass die finanzielle Anreizwirkung für den Informanten durch frühere Ankäufe von Daten-CDs „jedenfalls zum Zeitpunkt des Ankaufs der CD durch das Land Rheinland-Pfalz“ noch nicht von derartigem Gewicht gewesen, dass der Informant gleichsam als „verlängerter Arm“ des Staates angesehen werden könne. Mit anderen Worten: Es gab de facto keine dauerhafte behördliche Anstiftungs-Situation zur Begehung von Straftaten zum Nachteil seines Arbeitgebers. Der VGH weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass in Zukunft eine Situation entstehen könne, die es als gerechtfertigt erscheinen lasse, das Handeln eines privaten Informanten der staatlichen Sphäre zuzurechnen.(CW)

    Quelle: ID 42549072

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