· Nachricht · Vermögensabschöpfung
6. Strafsenat stellt Voraussetzungen für eine Einziehung klar
| Eine Einziehung von Werten des Tatertrags kommt nur bei (Mit-)Verfüggungsmacht über das durch die Tat Erlangte in Betracht. Das hat der 6. Strafsenat des BGH klargestellt (BGH 27.7.21, 6 StR 307/21, Abruf-Nr. 224569 ). |
Das LG hat u.a. die Angeklagten L und G wegen Diebstahls- und Raubdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. L und G fuhren die Fluchtfahrzeuge. Dafür erhielten sie „Spritgeld“, aber keinen Beuteanteil. Die Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Der BGH hob u. a. die gegen die Angeklagten L und G angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen auf.
Da sie nur „Spritgeld“, aber keinen Beuteanteil erhielten, fehlte ihnen die erforderliche faktische Mitverfügungsmacht über das durch die Tat Erlangte, § 73 Abs. 1, § 73c StGB, § 2 Abs. 2 JGG. Mangels Feststellungen zur Höhe des „Spritgeldes“ kommt ohne Schätzgrundlage auch insoweit keine Einziehung in Betracht, so dass die Anordnungen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen mussten.