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  • · Fachbeitrag · Vermögensabschöpfung

    Keine erweiterte Einziehung bei Steuerhehlerei

    von RD David Roth, LL.M. oec., Staatl. Rechnungsprüfungsamt Köln

    | Der BGH hat darauf hingewiesen, dass eine erweiterte Einziehung nach § 73a StGB nur bei „Gegenständen“ in Betracht kommt. Ersparte Aufwendungen werden von der Vorschrift nicht erfasst. Vom Täter hinterzogene (Tabak-)Steuern sind ersparte Aufwendungen und können daher nicht nach § 73a StGB eingezogen werden. |

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte bezog nach Deutschland eingeschmuggelte unverzollte und unversteuerte Zigaretten und veräußerte diese mit einem Gewinn von 1 EUR je Stange (insgesamt 1.620 EUR). Seiner Verpflichtung, als Empfänger der Zigaretten unmittelbar nach deren Entgegennahme eine Steuererklärung (§ 23 Abs. 1 TabStG) abzugeben, kam er nicht nach.

     

    Das LG hat das Verfahren auf die gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) beschränkt und den Angeklagten diesbezüglich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten auf Bewährung verurteilt. Darüber hinaus ordnete es die Einziehung von Wertersatz i.H. von 1.620 EUR sowie die erweiterte Einziehung des Werts von Taterträgen (§ 73a StGB) i.H. von rund 50.000 EUR (ersparte TabSt) an. Die ausschließlich gegen die erweiterte Einziehung gerichtete Revision des Angeklagten hatte Erfolg.