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  • · Fachbeitrag · Vermögensabschöpfung

    Landgericht weist Antrag auf Einziehung des Vermögens zurück

    von RA Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum

    | Das LG Kaiserslautern vom 20.9.17 lässt die rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am einfachen Recht scheitern und sieht darin im Übrigen einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK. |

     

    Sachverhalt

    Das LG hatte den Angeklagten am 12.5.16, also vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Vermögensabschöpfungsreform, wegen Betrugs verurteilt. Eine ausdrückliche Entscheidung über eine vermögensabschöpfende Maßnahme hatte es nicht getroffen. Auf alleinige Revision des Angeklagten hatte der BGH das Urteil (im Folgenden Ersturteil) mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch ‒ nicht im Schuldausspruch ‒ aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen. Erstmals in der neuen Hauptverhandlung ‒ nach Inkrafttreten der Reform ‒ beantragte die StA die Einziehung der 90.250 EUR, die der Angeklagte für sich aus der Tat „erlangt“ hatte. Diesen Antrag wies die neue Kammer zurück.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG Kaiserslautern (20.9.17, 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3), Abruf-Nr. 199526) begründet dies vorab mit der Teilrechtskraft des Ersturteils: Da der BGH nur im Strafausspruch zurückverwiesen habe, sei das Urteil im Übrigen rechtskräftig. Ob dieses Argument trägt, ist fraglich. Das Erstgericht hätte über eine Anordnung nach § 73 Abs. 1 S. 1 StGB a.F. befinden können, hat es aber nicht getan. Sein Schweigen heißt nicht, dass die Anordnung abgelehnt wurde, sie findet nur nicht statt. Folglich konnte Teilrechtskraft ‒ oder innerprozessuale Bindung ‒ nicht entstehen.