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  • · Fachbeitrag · Vermögensauskunft

    Kläger war zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet

    | Der BFH weist darauf hin, dass nach § 284 AO der Vollstreckungsschuldner verpflichtet ist, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben; für eine isolierte Ermessensausübung seitens des FA besteht kein Raum. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das FA forderte den Kläger K und Beschwerdeführer zur Abgabe der Vermögensauskunft an Amtsstelle auf, falls er seine Steuerrückstände nicht innerhalb von zwei Wochen begleiche. Zugleich wies das FA den K darauf hin, dass er die Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen an Eides statt zu versichern habe. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Erst im Klageverfahren hatte K eine von ihm erstellte, schriftliche Vermögensauskunft eingereicht, ohne diese jedoch an Eides statt zu versichern.

     

    Das FG urteilte, die behördlichen Maßnahmen seien rechtmäßig und verletzten den K nicht in seinen Rechten. Das ihm nach § 284 Abs. 1 AO eingeräumte Ermessen habe das FA ordnungsgemäß ausgeübt. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH blieb erfolglos (BFH 8.2.16, VII B 60/15, Abruf-Nr. 184962).

     

    Relevanz für die Praxis

    Streitentscheidend war, ob die Finanzbehörde nach der Änderung des § 284 AO mit Wirkung zum 1.1.13 bei einer neuen Entwicklung, wie sie die erstmalige Vorlage eines Vermögensverzeichnisses im FG-Verfahren darstellt, gehalten ist, eine neue Ermessensentscheidung zu treffen, die dazu führen kann, dass von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abzusehen ist.

     

    Nach § 284 Abs. 1 S. 1 AO muss der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde Auskunft erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Behörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Der Vollstreckungsschuldner hat gemäß § 284 Abs. 3 S. 1 AO zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Nach der ab dem 1.1.13 geltenden Fassung des § 284 AO wird der Finanzbehörde bei der Entscheidung, ob der Vollstreckungsschuldner neben dem Vermögensverzeichnis auch eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, kein Ermessen mehr eingeräumt (Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 284 AO Rn. 53).

     

    Der BFH bestätigt diese schon in der Literatur vertretene Sichtweise und weist darauf hin, dass nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift der Vollstreckungsschuldner verpflichtet ist, eine solche Versicherung abzugeben, sodass kein Raum für eine isolierte Ermessensausübung besteht. In der Praxis ist immer wieder eine Scheu vor der Abgabe entsprechender Erklärungen zu beobachten, wohl auch wegen der damit einhergehenden strafrechtlichen Risiken.(CW)

    Quelle: ID 44023294

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