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  • · Nachricht · Verwaltungsgericht Berlin

    Steuern nicht gezahlt ‒ Pass weg

    | Der Kläger wandte sich ‒ erfolglos ‒ gegen die räumliche Beschränkung seines Personalausweises. Auch sein Antrag auf die Feststellung, dass die Entziehung seines Reisepasses rechtswidrig gewesen ist, sowie auf die Ausstellung eines neuen Reisepasses hatten keinen Erfolg (VG Berlin 28.2.19, 23 K 142.17, Abruf-Nr. 209387 ). |

     

    Nach § 6 Abs. 7 PAuswG i.V. mit § 7 Abs. 1 PassG kann die Behörde anordnen, dass der Personalausweis nicht zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschlands berechtigt, wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Passversagung rechtfertigen würden. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG ist ein Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will.

     

    • Der Passversagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass aufgrund vollziehbarer Steuerbescheide, die nicht offensichtlich rechtswidrig sind, erhebliche Steuerrückstände bestehen (OVG Berlin-Brandenburg 7.11.11, OVG 5 N 31.08).

     

    • Für einen von § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG in subjektiver Hinsicht geforderten Steuerfluchtwillen genügt nicht schon allein der (mutmaßliche) Wille des Betroffenen, in absehbarer Zeit nicht in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren. Das gesamte Verhalten und die sonstigen Umstände müssen bei lebensnaher Beurteilung die Annahme zulassen, dass er in der Absicht handelt, im Ausland zu bleiben, um den Zugriff der Steuerbehörden auf sein Vermögen zu verhindern oder erschweren (OVG Niedersachsen 8.10.08, 11 ME 306/08).(CW)
    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 156 | ID 45972700