· Nachricht · Verwaltungsgericht Köln
Steuerliche Unzuverlässigkeit: Widerruf der Taxi-Genehmigung
| Das VG Köln hat einen Widerruf der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach § 25 PBefG wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit des ‒ inzwischen insolventen ‒ Inhabers bestätigt (VG Köln 15.6.18, 18 L 557/18, Abruf-Nr. 202864 ). |
Der Taxi-Unternehmer hatte schwerwiegend gegen seine abgabenrechtlichen Pflichten verstoßen (Erklärungs-, Anmeldungs- und Zahlungspflichten sowie steuerliche Aufzeichnungspflichten nach §§ 141 ff. AO, § 22 UStG, §§ 63 ff. UStDV). Nach einer Mitteilung des FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung hatte er Buchführungspflichten verletzt, Schichtzettel vernichtet, Umsätze verschwiegen und Löhne schwarz ausbezahlt. Es standen Steuernachforderungen von rund 100.000 EUR im Raum.
Es müsse auch nicht erst eine strafgerichtliche Verurteilung oder rechtskräftige FG-Entscheidung abgewartet werden, um gewerberechtlich von Unzuverlässigkeit ausgehen zu können (OVG NRW 26.7.17, 13 A 1675/16, juris). Insofern reichte auch der bloße Hinweis des Unternehmers nicht aus, alle Steuerbescheide seien angefochten, um beim VG Zweifel an den Ausführungen des FA für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zu wecken.
Dem Widerruf stand auch § 12 GewO nicht entgegen: Danach ist ein Widerruf wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse für die Zeit eines Insolvenzverfahrens unzulässig. Vorliegend stützte sich der Widerruf jedoch auf die persönliche Unzuverlässigkeit. Da die Unzuverlässigkeit damit auf Vorgängen beruhte, die mit der ungeordneten Vermögenslage in keinem „inneren Zusammenhang“ standen, war § 12 GewO nicht einschlägig.(DR)