· Nachricht · Verwaltungsgericht München
Geschäftsführer-Strohmann haftet für Gewerbesteuerschulden
| Das VG München hat am 23.10.18 (M 10 S 18.4681, Abruf-Nr. 205992 ) die Haftungsinanspruchnahme eines Strohmannes wegen Gewerbesteuerschulden ‒ einstweilen ‒ bestätigt. Dessen grundsätzliche Haftung ergebe sich aus § 69 AO i.V. mit § 34 Abs. 1 AO. Danach haften gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ( § 37 AO ) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. |
Eine Haftung nach § 69 AO i.V. mit § 34 AO knüpft an die formelle Geschäftsführereigenschaft an, nicht an die faktische Übernahme von Geschäftsführertätigkeiten (VG München 16.9.04, M 10 K 03.5631). Vorliegend habe der Antragsteller eine Pflicht verletzt, indem er keine Steuererklärungen für die VZ 2014 und 2015 abgegeben oder anderweitig dafür gesorgt hat, dass eine solche Erklärung abgegeben wurde. Diese Pflichtverletzung erfolgte grob fahrlässig.
MERKE | Ein GmbH-Geschäftsführer kann sich nicht damit exkulpieren, dass er von der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte ferngehalten wurde und die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, er sorge für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte). (CW) |