· Nachricht · Verwaltungsgericht München
Vermietung über Airbnb: Amtshilfeersuchen der Finanzbehörden zu erwarten
| Nach dem bayerischen Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10.12.07 können Gemeinden mittels Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit einer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Eine Zweckentfremdung liegt nach Art. 1 S. 2 Nr. 3 ZwEWG vor, „wenn der Wohnraum mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird“. Ein Verstoß hiergegen wird mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR sanktioniert. |
Die Landeshauptstadt München hat deshalb den aktuellen Marktführer bei der Vermittlung von privaten Unterkünften im Internet ‒ Airbnb Irland UC ‒auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen: Airbnb soll alle Angebote mitteilen, die im Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Juli 2018 die Höchstvermietungsdauer von insgesamt acht Wochen überschritten haben. Die Anschrift der Wohnung soll hierbei genauso benannt werden wie der Name und die Anschrift des Gastgebers.
Das VG München hat nun mit Urteil vom 12.12.18 der Stadt München recht gegeben und Airbnb zur Erteilung der Auskünfte verpflichtet (VG München 12.12.18, M 9 K 18.4553, Abruf-Nr. 207647). Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, bzw. die Verpflichtung zur Herausgabe der Daten besteht erst ab Rechtskraft des Urteils. Es ist abzusehen, dass die über das Auskunftsersuchen zu erlangenden Daten keinesfalls in der Sphäre der Verwaltungsbehörden verbleiben, sondern im Wege der Amtshilfe nach § 112 Abs. 1 AO auch an die Finanzbehörden weitergeleitet werden.(FB)