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  • · Nachricht · Verwaltungsgericht Münster

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Steuerhinterziehung

    | Das VG Münster hat die Entfernung eines im Justizdienst beschäftigten Beamten aus dem Dienst bestätigt ( VG Münster 8.4.14, 13 K 2731/12 .O). Zuvor war dieser wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen, in einem Fall versucht, in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung im besonders schweren Fall (§§ 370 Abs. 1 AO, 267 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. |

     

    Der Beklagte hatte gegen seine Pflicht zu außerdienstlichem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen (§ 57 Abs. 3 LBG NRW (a.F.) / § 47 Abs. 1 BeamtStG). Grundsätzlich wird für einen Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Daher ist außerdienstliches Fehlverhalten nicht ohne Weiteres geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und das Ansehen des Beamtentums in disziplinarrechtlich relevanter Weise zu beeinträchtigen. Nach Maßgabe des § 57 S. 3 LBG NRW (a.F.) / § 47 Abs. 1 BeamtStG verstößt ein außerdienstliches Verhalten des Beamten aber gegen die sogenannte Wohlverhaltenspflicht, wenn es bei fallbezogener Würdigung nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt. Dieser dienstliche Bezug ist gegeben, wenn

     

    • aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird,

     

    • zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist,

     

    • dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann.
    Quelle: ID 42670547

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