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  • · Nachricht · Verwaltungsgericht Regensburg

    Gehaltskürzung nach Steuerhinterziehung

    | Begeht ein Beamter eine Straftat, durch die das Vermögen des Staates betroffen ist, ist seine Stellung als Repräsentant des Demokratischen Rechtsstaates betroffen, was in der Regel zu einer erheblichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung führt (VG Regensburg 26.4.13, RO 10A DK 12.239). |

     

    Dem beklagten Beamten (Oberstudienrat) wird vorgeworfen, über mehrere Jahre insgesamt 36.000 EUR Steuern hinterzogen zu haben. Die Landesanwaltschaft Bayern erstrebt die Rückstufung des Beklagten gemäß Art. 10 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) zum Studienrat. Im Strafverfahren ist der Beamte zuvor wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe i.H. von 70 Tagessätzen à 100 EUR verurteilt worden.

     

    Das Gehalt des Beamten wird für den Zeitraum von 3 Jahren um 10 % monatlich gekürzt. Der Beklagte hat ein einheitliches, sich über 10 Jahre erstreckendes Dienstvergehen begangen. Er hat durch dieses außerdienstliche Verhalten gegen die Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 S. 1 BeamtStG) sowie gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) verstoßen. Das außerdienstliche Verhalten des Beamten erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, da es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Disziplinarmaßnahme für außerdienstliche Steuerhinterziehungen ohne dienstlichen Bezug wegen der Variationsbreite der möglichen Verfehlungen, insbesondere wegen der sehr unterschiedlichen Hinterziehungsbeträge, grundsätzlich nach den Umständen des jeweiligen Falles festzulegen. Nur wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist oder mit der Steuerhinterziehung zusätzliche Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände mit erheblichem Eigengewicht verbunden sind, ist eine Zurückstufung angemessen.

    Quelle: ID 42248436

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