· Nachricht · Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Ärztliche Verschwiegenheit nach Attest
| In der Vorlage eines ärztlichen Attests durch einen Betroffenen, der damit sein Nichterscheinen bei Gericht begründen will, soll nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg (19.12.18, 12 S 2166/18, Abruf-Nr. 208201 ) die konkludente Erklärung liegen, dass der Betroffene den ausstellenden Arzt bei etwaigen Nachfragen des Gerichts hinsichtlich des Grundes für sein Nichterscheinen von der Schweigepflicht entbindet. Eine Nachfrage des Richters beim Arzt, damit dieser näher zum Gesundheitszustand ausführt, soll deshalb nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. |
Will der Betroffene ‒ mitunter ein Zeuge oder Angeklagter, der nicht zum Verhandlungstermin erscheinen will ‒ verhindern, dass der Arzt dem Gericht Auskunft gibt, sollte dieser den behandelnden Arzt ausdrücklich darauf hinweisen, dass er diesen auch gegenüber dem Gericht nicht von der beruflichen Verschwiegenheit entbindet. Dann nämlich kann das Gericht auch mit „konkludenten“ Erwägungen nichts konstruieren, und der Arzt muss schweigen.(CW)