· Fachbeitrag · Verwaltungsgerichtshof München
Gewerbesteuer: Haftungsbescheid wegen Beihilfevorwurf
| In der bewusst wahrheitswidrigen Mitunterzeichnung der gemeinsamen Einkommensteuererklärung eines Ehepartners liegt eine objektive Beihilfehandlung an der Gewerbesteuerhinterziehung. |
Der VGH München hat am 6.2.12 (4 ZB 11.2024, Abruf-Nr. 122815) dennoch einen Zulassungsantrag der Finanzbehörde für ein Berufungsverfahren zurückgewiesen, nachdem sich zuvor die Klägerin erfolgreich gegen ihre Haftungsinanspruchnahme als Gehilfe einer Steuerhinterziehung gewehrt hatte. Ein Strafverfahren war insoweit zuvor nach § 154 StPO eingestellt worden.
Zwar ist es nach Auffassung des VGH „nicht ernstlich zweifelhaft“, dass in der bewusst wahrheitswidrigen Mitunterzeichnung der gemeinsamen Einkommensteuererklärung eines Ehepartners eine objektive Beihilfehandlung an der Gewerbesteuerhinterziehung durch den anderen Ehepartner liegt.
Allerdings kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass dem Ehepartner, der wusste, dass er eine unrichtige Einkommensteuererklärung unterzeichnet, auch bewusst ist, dass die Unterzeichnung der Einkommensteuererklärung weitere Auswirkungen, nämlich auch auf die Berechnung der Gewerbesteuer, haben wird. Die Tatsache, dass im Streitfall die Klägerin in der damaligen Zeit nicht selbst Unternehmerin war, spricht nach Ansicht des VGH eher dafür, dass sie von weiteren Folgen der Unterzeichnung der unrichtigen Einkommensteuererklärung keine Kenntnis gehabt hat.