· Fachbeitrag · Verwaltungsgerichtshof München
Widerruf der Gaststättenerlaubnis
| Der VGH München hat am 7.10.16 (22 ZB 16.722, Abruf-Nr. 191223 ) den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit bestätigt. Die Klägerin betrieb eine Schankwirtschaft mit Diskothek. Ihr einzelvertretungsberechtigter und an der Gesellschaft zu 50 % beteiligte Geschäftsführer war wegen Vorenthaltens von Sozialabgaben gemäß § 266a StGB zu einer Bewährungsstrafe von elf Monaten verurteilt worden. |
Der VGH weist darauf hin, dass eine Sozialprognose bezüglich einer Strafaussetzung zur Bewährung im strafgerichtlichen Verfahren (§ 56 Abs. 1 StGB) anderen Prüfungsmaßstäben unterliegt als die Prognose im Rahmen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO. In der Bewährungsstrafe liegt damit kein positives Argument gewerberechtlicher Art.(CW)