· Fachbeitrag · Verwertungsverbot
Steuergeheimnis: Deutsches Auskunftsersuchen an Schweizer Finanzbehörden soll gestoppt werden
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Nach Auffassung des FG Köln liegt ein Anordnungsgrund nur vor, wenn eine Verletzung des subjektiven Rechts auf Wahrung des Steuergeheimnisses durch eine nicht durch eine Rechtsgrundlage abgedeckte Auskunft droht. Denn diese Verletzung könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden und kann nur durch Erlass der einstweiligen Anordnung aufgehalten werden. |
Sachverhalt
Im Rahmen einer Betriebsprüfung streiten die Beteiligten darüber, ob ein Auskunftsersuchen an die Finanzbehörde der Schweiz rechtmäßig ist. Neben einer allgemeinen Fallbeschreibung wird darin um die Beantwortung verschiedener Fragen gebeten, z. B. wann eine Person genau Gesellschafter einer AG geworden sei, von wem und zu welchem Kaufpreis er die Anteile erworben habe, ob die Übertragung im Wege der Schenkung erfolgt ist und ob es noch weitere Gesellschafter gebe. Weiter wird nach Dividenden gefragt sowie nach einer Rückerstattung der Schweizer Verrechnungssteuer auf Dividenden. Am 11.11.15 informierte die eidgenössische Finanzverwaltung die Antragsteller jeweils über die beabsichtigte Auskunftserteilung und teilte ihnen auch mit, welche Informationen im Einzelnen erteilt werden sollen. Daraufhin begehren die Antragsteller in Deutschland einstweiligen Rechtsschutz gegen das Auskunftsersuchen.
Entscheidungsgründe
Ein Anordnungsgrund gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 FGO - der vorliegend als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommen könnte - ist nur gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (BFH 16.6.87, VII B 37/87, BFH/NV 88, 41). Eine solche Gefahr besteht, wenn die Rechtsposition des Antragstellers unmittelbar gefährdet ist. Ein Anordnungsgrund liegt dabei insbesondere dann vor, wenn eine Verletzung des subjektiven Rechts auf Wahrung des Steuergeheimnisses durch eine nicht durch eine Rechtsgrundlage abgedeckte Auskunft droht. Denn diese Verletzung könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden und kann nur durch den Erlass der einstweiligen Anordnung aufgehalten werden (BFH 15.2.06, I B 87/05, BStBl II 06, 616). Anknüpfend an diese Maßstäbe wies das FG Köln (29.1.16, 2 V 3130/15, Abruf-Nr. 185855) die Anträge zurück: Es drohe keine Verletzung des subjektiven Rechts auf Wahrung des Steuergeheimnisses.
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