· Fachbeitrag · Verwertungsverbot
Steuerliches Verwertungsverbot: Rechtswidrige Durchsuchung im Schlafzimmer der Mitbewohnerin
von RD David Roth, LL.M. oec., Staatl. Rechnungsprüfungsamt Köln
| Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass eine rechtswidrig im Schlafzimmer der Mitbewohnerin nach § 102 StPO erfolgte Durchsuchungsmaßnahme ein steuerliches Verwertungsverbot für dort aufgefundene Unterlagen der Mitbewohnerin nach sich zieht. |
Sachverhalt
Die Klägerin K und ihr Bruder bewohnten gemeinsam eine Wohnung. Im Zuge einer Durchsuchung beim der Steuerhinterziehung verdächtigen Bruder nach § 102 StPO wurde auch das nicht verschlossene Schlafzimmer der K durchsucht. Dabei fanden die Steuerfahnder Kontounterlagen und ein Notizbuch, in dem die K bisher unversteuerte Einnahmen bei einem Autohaus und einem Gaststätten-Nebenjob notiert hatte. Die zunächst im Verfahren des Bruders sichergestellten Beweismittel wurden nachträglich als Zufallsfunde im Verfahren gegen die K per richterlichem Beschluss nach § 108 StPO beschlagnahmt. Nachdem das Strafverfahren gegen die K gegen Geldauflage i.H. von 6.000 EUR gemäß § 153a StPO eingestellt worden war, machte sie im Besteuerungsverfahren ein Verwertungsverbot geltend. Die Durchsuchung ihrer Räume nach § 102 StPO statt nach § 103 StPO sei rechtswidrig erfolgt. Dieser Rechtsverstoß bewirke im Besteuerungsverfahren ein Verwertungsverbot.
Entscheidungsgründe
Das FG Niedersachsen (20.9.18, 11 K 267/17, Abruf-Nr. 207126, Revision zugelassen) folgt dieser Ansicht. § 102 StPO gestatte zwar die Durchsuchung von Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehabe, gleichgültig, ob er sie befugt oder unbefugt nutzt oder ob er Alleininhaber oder Mitinhaber ist. Eine Ausdehnung der Durchsuchungsmaßnahme auf Räumlichkeiten, die ausschließlich von Dritten (hier: Schlafzimmer der Mitbewohnerin) genutzt werden, könne dagegen nicht auf § 102 StPO gestützt werden, sondern nur auf § 103 StPO.
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