· Fachbeitrag · VG Berlin
Airbnb muss Vermieter-Daten preisgeben
| Behörden dürfen die Betreiber von Internet-Plattformen, um private Unterkünfte zu buchen und zu vermieten, im Fall eines Anfangsverdachts für eine Zweckentfremdung verpflichten, die Daten der Unterkünfte-Anbieter zu übermitteln (VG Berlin 23.6.21, VK 6 K 90/20, Abruf-Nr. 223156 ). |
Die Klägerin ist ein irisches Unternehmen mit Sitz in Dublin. Sie betreibt eine Internetplattform, auf der die Vermietung von Ferienwohnungen auch in Berlin angeboten wird. Mit Bescheid verpflichtete das Bezirksamt die Klägerin, u. a. Namen und Anschriften zahlreicher Anbieter, deren Inserate in online veröffentlichten Listen aufgezählt waren, und die genaue Lage der Ferienwohnungen zu übermitteln. Grund war ein Verdacht für einen Verstoß gegen zweckentfremdungsrechtliche Vorschriften, da die Inserate keine oder falsche Registriernummern enthielten oder die Geschäftsdaten gewerblicher Vermieter nicht erkennen ließen. Gegen die Auskunftspflicht klagt die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch.
Das VG hat die Klage überwiegend abgewiesen. § 5 Abs. 2 S. 2 und 3 ZwVbG in der damaligen Fassung unterliege im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vorschrift greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, sei jedoch insbesondere verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und normenklar. Auch mit Unionsrecht sei die Bestimmung vereinbar. Das Auskunftsverlangen des Bezirksamts betreffe in einem Bescheid gebündelte Einzelfälle, da es sich auf jeweils genau bezeichnete Unterkünfte und Vermieter beziehe. Wegen der Anonymität der Angebote auf der von der Klägerin betriebenen Internet-Plattform seien an den hinreichenden Anlass für ein Auskunftsersuchen nur geringe Anforderungen zu stellen. Ein solcher könne angenommen werden, wenn Anbieter ganzer Unterkünfte in ihren Inseraten keine oder eine ersichtlich falsche Registriernummer anzeigten oder sich eine gewerbliche Vermietung nicht bereits aus dem jeweiligen Angebot selbst, insbesondere durch die Angabe von Geschäftsdaten, ergebe. Auch irisches Datenschutzrecht könne die Klägerin der Anordnung insoweit nicht entgegenhalten. Das sog. Herkunftslandprinzip, auf das sie sich in der Sache berufe, sei hier nicht anwendbar.
Das VG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum OVG zugelassen. (GM)
Weiterführende Hinweise
- Roth, Irische Entscheidung zur Airbnb-Gruppenanfrage, PStR 21, 147
- Webel, Die steuerstrafrechtliche Relevanz von Luftmatratze und Frühstück, PStR 21, 60 ff.
- Ott, Steuerhinterziehung bei „vergessenen“ Airbnb-Einkünften, PStR 21, 56 ff.
- Roth, Internationale Gruppenanfrage bei Airbnb erfolgreich, PStR 21, 49