· Fachbeitrag · Zollkodex
Tarnladung: Tabak in Dampfkesseln, wer schuldet die Steuer?
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Wird eine angemeldete Ware aus einem Hafen in den freien Verkehr herausbefördert und befindet sich in der angemeldeten Ware versteckt Tabak, bezieht sich die Gestellung lediglich auf die angemeldete Ware selbst und nicht auf den ebenfalls enthaltenen Tabak. Der Tabak wird dann i. S. von Art. 202 Abs. 1 Zollkodex vorschriftswidrig verbracht - so das FG Hamburg bereits am 14.9.15. |
Sachverhalt
Die Antragstellerin A begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Erhebung von TabSt und EUSt. Sie meldete am 8.5.12 als Vertreterin einer Firma A im ATLAS-Verfahren zwei Dampfkessel aus China zu Überführung in den freien Verkehr an. Die Dampfkessel waren mit einem Schiff im Hamburger Hafen eingetroffen. Die Abfertigung erfolgte entsprechend der Anmeldung.
Am 15.5.12 verbrachte der Kraftfahrer D, Mitarbeiter der von der Antragstellerin beauftragten Firma E, die Dampfkessel auf das Gelände der F-GmbH. Am 30.5.12 untersuchten Beamte des Zollfahndungsamts aufgrund eines Hinweises eines britischen Verbindungsbeamten die Wasserkessel, im Inneren der Kessel befanden sich 1.099 kg Feinschnitt-Tabak.
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