· Fachbeitrag · Zollverwaltungsgesetz
Nichtanmeldung von Barmitteln und Zigaretten, eine Tat i.S. des § 264 Abs. 1 StPO
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen
Bei der Hinterziehung von Eingangsabgaben durch Nichtanmeldung mitgeführter Waren bei der Zollbehörde und der gleichzeitig verwirklichten Ordnungswidrigkeit der Nichtanmeldung mitgeführter Barmittel entgegen § 12a Abs. 1 ZollVG i.V. mit Art. 3 VO (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), handelt es sich um eine Tat i.S. von § 264 StPO (OLG Bamberg 19.1.15, 3 Ss OWi 1500/14, Abruf-Nr. 144015). |
Sachverhalt
Der Betroffene reiste am 8.2.14 per Flug aus der Türkei über München-Flughafen ein. Er führte dabei Barmittel von 13.135 EUR sowie 3.020 Stück Zigaretten mit sich. Eine Zollanmeldung wegen der Zigaretten gab er nicht ab; vielmehr durchschritt er den grünen Ausgang für „anmeldefreie Waren“.
- Nachdem anlässlich einer anschließenden Überholung durch Zollbeamte die Zigaretten entdeckt und sichergestellt worden waren, leitete die Zollbehörde ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ein, welches am 21.3.14 gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrags von 500 EUR eingestellt wurde. Die Geldauflage wurde am 31.3.14 vollständig erfüllt.
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