01.11.2000 · Fachbeitrag · § 6 BRAGO
Mehrheit von Auftraggebern bei natürlichenPersonen
| Im Einzelfall ist umstritten, wann die Vertretung natürlicher Personen die Vertretung mehrerer Auftraggeber i.S. von § 6 Abs. 1 BRAGO ist. In der Rechtsprechung sind bisher untenstehende Fallgruppen anerkannt worden: |
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