01.01.2005 | Abgeltungsbereich der Gebühren
Der Angelegenheitsbegriff in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren
Der Beitrag zeigt, wann beim Kostenansatz/Kostenfestsetzungsverfahren und bei sonstigen Beschwerde- und Erinnerungsverfahren verschiedene Angelegenheiten vorliegen, für die gesondert Gebühren abgerechnet werden können.
Kostenansatz und Kostenfestsetzung (§ 16 Nr. 12 RVG)
Im Kostenfestsetzungsverfahren bilden mehrere Verfahren über die Erinnerung bzw. die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug dieselbe Angelegenheit. Gleiches gilt für mehrere Verfahren über die Erinnerung bzw. die Beschwerde im Kostenansatzverfahren. Dies entspricht § 61 Abs. 2 BRAGO, soweit sie die Erinnerung betrifft. Neu in die Vorschrift aufgenommen worden ist die Beschwerde. Nach früherem Recht erhielt der Anwalt für jede Beschwerde in derselben Angelegenheit die Gebühren erneut. Diese unterschiedliche Behandlung von Erinnerung und Beschwerde hat der Gesetzgeber in § 16 Nr. 12 RVG aufgegeben.
Verfahren der Beschwerde bzw. Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung und den Kostenansatz sind die Verfahren nach § 66 GKG (§ 5 GKG a.F.), § 14 KostO, § 5 GVKostG, § 104 Abs. 3 ZPO und § 11 Abs. 2 RPflG. Die Rechtsbehelfe gegen Kostengrundentscheidungen, wie z.B. die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO gegen die Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils oder die sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO gegen den Kostenbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung werden von § 16 Nr. 12 RVG nicht erfasst.
Werden mehrere Erinnerungen bzw. Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung eingelegt, lag schon nach früherem Recht dieselbe Angelegenheit vor, so dass die Gebühren nur einmal, aus dem Wert der addierten Beschwerdegegenstände anfielen.
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