01.12.2005 | Abgeltungsbereich der Gebühren
Eine Angelegenheit: Einstweiliger Rechtsschutz nach ZPO
Im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren bildet gemäß § 16 Nr. 6 RVG das gesamte Verfahren von der Anordnung bis zur Aufhebung, Abänderung oder Bestätigung der Entscheidung dieselbe Angelegenheit. Dazu im Einzelnen:
Anordnungs-, Abänderungs- und Aufhebungsverfahren
§ 16 Nr. 6 RVG regelt Erlass, Abänderung und Aufhebung von Arresten und einstweiligen Verfügungen. Die Vorschrift entspricht § 40 Abs. 2 BRAGO und gilt ebenso für die Eilverfahren im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. z.B. § 24 Abs. 3, § 50d, § 52 Abs. 3, § 53a Abs. 3 FGG, § 13 Abs. 5 HausratsVO, § 44 Abs. 3 WEG).
Für die Verfahren nach der ZPO umfasst § 16 Nr. 6 RVG die Aufhebungs- und Abänderungsverfahren nach §§ 924, 925, 926 Abs. 2, § 927 ZPO, die nach Maßgabe von §§ 936, 939 ZPO auch für das einstweilige Verfügungsverfahren gelten. Insbesondere das Widerspruchsverfahren bildet keine besondere Angelegenheit.
Beispiel 1: Einstweiliges Verfügungsverfahren | ||||||||||||
Rechtsanwalt R erwirkt für seinen Mandanten M gegen B ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe eines Pkw an den Sequester (Streitwert: 9.000 EUR). B legt Widerspruch ein. Nach mündlicher Verhandlung wird die einstweilige Verfügung durch Endurteil aufgehoben. Welche Gebühren kann R abrechnen?
Lösung: R kann für seine Tätigkeit folgende Gebühren aus einem Streitwert von 9.000 EUR abrechnen:
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Neue Angelegenheit: Aufhebung oder Änderung im Rechtsmittelverfahren
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