01.01.2005 | Abgeltungsbereich der Gebühren
Eine Angelegenheit: PKH- und Hauptsacheverfahren
Der Anwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG). Zentrale Frage der Gebührenberechnung ist daher, wann eine neue Angelegenheit beginnt. Im dritten Abschnitt des RVG hat der Gesetzgeber nun alle diejenigen Vorschriften zusammengefasst, die sich mit der Abgrenzung der Angelegenheiten bzw. dem Umfang des gebührenrechtlichen Rechtszugs befassen. Der folgende Beitrag erläutert den Abgeltungsbereich der Gebühren beim PKH- und nachfolgendem Hauptsacheverfahren (zur gebührenrechtlichen Angelegenheit im RVG ausführlich Onderka, RVG prof. 04, 73).
§ 16 Nr. 2 RVG regelt „dieselbe Angelegenheit“
Nach § 16 Nr. 2 RVG sind das PKH-Verfahren und das Hauptsacheverfahren dieselbe Angelegenheit. Dies entspricht inhaltlich § 37 Nr. 3 BRAGO und gilt unabhängig davon, ob das PKH-Verfahren dem Prozess vorgeschaltet ist (bedingte Klageerhebung) oder zusammen mit der Klage behandelt wird (unbedingte Klageerhebung), wenn es später zum Hauptsacheverfahren kommt. Unerheblich ist auch, ob der Anwalt im PKH-Verfahren auf Seiten des Antragstellers oder auf Seiten des Antragsgegners tätig wird.
Beispiel 1: Hauptsacheverfahren nach bewilligter PKH | ||||||||||||
Rechtsanwalt R beantragt für seinen Mandanten M PKH für eine Schadenersatzklage über 4.500 EUR. Das Klageverfahren soll nur unter der Bedingung der Gewährung von PKH durchgeführt werden. Nachdem diese bewilligt wird, vertritt R den M auch im Hauptsacheverfahren, welches nach mündlicher Verhandlung entschieden wird. Welche Gebühren kann R abrechnen?
Lösung: R kann folgende Gebühren aus einem Streitwert von 4.500 EUR abrechnen:
R kann daneben keine gesonderten Gebühren für das PKH-Verfahren verlangen. |
Soweit das Gericht das PKH-Gesuch mangels Erfolgsaussicht zurückweist, werden die anwaltlichen Gebühren wie folgt berechnet:
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